zurück zu Aktuelles

Es ist eine neue Sage Lohn XL Version da – 21.3.3

vom 6. November 2015

Die Version 21.3.3  Sage Lohn XL wurde durch die Sage Qualitätskontrolle freigegeben und enthält alle nachfolgenden Änderungen. Diese Versionen müssen von ALLEN ANWENDERN installiert werden.

Installation

1. Voraussetzung für die Installation dieser Version sind die Versionen ab Sage Lohn XL 21.3.0.
2. Führen Sie vor dem Einspielen der vorliegenden Version Sage Lohn XL 21.3.3 eine Datensicherung aller Mandanten durch.
3. Führen Sie unbedingt die Installation der vorliegenden Version zuerst auf dem Lohn-Server durch.
4. Wenn Sie für Ihre Arbeitsplätze
o die Variante “Arbeitsplatz über Netzlaufwerk” gewählt haben, ist eine Aktualisierung der Arbeitsplätze nicht notwendig.
Sollte in einer Folgeversion auch ein Arbeitsplatz-Update notwendig sein, werden wir Sie darüber informieren.
o die Variante “Arbeitsplatz mit lokalen Dateien” gewählt haben, ist eine Aktualisierung der Arbeitsplätze zwingend notwendig.
5. Ist der aktuelle Monat bereits abgerechnet und abgeschlossen, dürfen Sie mit der vorliegenden Version den bereits abgeschlossenen Monat NICHT nochmal abrechnen. Die Installation der vorliegenden Version muss dann nach dem Monatswechsel erfolgen.

Kommunikationsserver als Übertragungsweg für alle SV-Verfahren

Ab dem 01.01.2016 ist für alle SV-Verfahren nur noch der Übertragungsweg über den Kommunikationsserver (Stamm > Sozialversicherung > Grundlagen DEÜV) zulässig. Es handelt sich hierbei um eine Stichtagsregelung, d. h. bei den Datenannahmestellen werden ab 01.01.2016 keine Datensätze verarbeitet, die nicht über den Kommunikationsserver versendet werden.
Um sicher zu stellen, dass alle erstellten Datensätze auch nach dem Stichtag noch verarbeitet werden, werden bereits mit dem Einspielen der Version 21.3.3 die Einträge für das Beitragsnachweisverfahren und die Sozialversicherungsmeldungen in den Feldern Übertragungsweg automatisch auf „Kommunikationsserver“ umgestellt, falls hier noch „E-Mail“ hinterlegt war.

Archivierung Erstattungsantrag U1 und U2

Die Erstattungsanträge U1 und U2 konnten beim Monatswechsel – durch eine technische Umstellung in der Version 21.3.0 – nicht im PDF-Format erstellt und somit nicht archiviert werden. Mit der vorliegenden Version 21.3.3 werden diese automatisch mit dem nächsten Monatswechsel archiviert.

Lohnsteuerberechnung für den Dezember 2015

Der Bundesrat hat am 10. Juli 2015 dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt.
Die Änderungen sehen folgende Entlastungen vor:
• die Anhebung des Grundfreibetrags für 2015 und Nachholung ab 1. Dezember 2015 bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum.
• den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.908 Euro (Grundbetrag) im Rahmen der Steuerklasse II und Nachholung ab 1. Dezember 2015 bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum.
Hinweis:
Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für zweite und weitere Kinder werden ausschließlich über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt.
• den erhöhten Kinderfreibetrag beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer sowie Nachholung ab 1. Dezember 2015 bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum.

ELStAM

• Dokumentation der abgerechneten ELStAM
Um eine vollständige Dokumentation der abgerechneten Steuermerkmale zu gewährleisten, wurde mit der Version 21.3.3 eine Auflistung der abgerechneten ELStAM-Datensätze in das Jahreslohnkonto Teil 2 aufgenommen. Hier werden nun die abgerechneten Daten, zurückgemeldete Fehler und eventuell erfolgte manuelle Eingriffe dokumentiert.
Das Jahreslohnkonto kann entweder für den selektierten Mitarbeiter über die Schaltfläche Jahreslohnkonto unter Personal > Personaldaten > Mitarbeiter Profil oder über Jahr > Jahreslohnkonten > Jahreslohnkonten aufgerufen werden.
• Importprotokoll ELStAM
Auf vielfachen Wunsch kann das ELStAM-Importprotokoll ab der Version 21.3.3 auch rückwirkend über Monat > Lohnsteuer > ELStAM > Importierte Rückmeldungen aufgerufen werden.

Arbeitsbescheinigung § 312 SGB III

Die Arbeitsbescheinigung § 312 SGB III wurde zum April 2015 von der Bundesagentur für Arbeit aktualisiert. Von der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) wurden diese Änderungen im Juli 2015 veröffentlicht. Mit der Version 21.3.3 wurde die Bescheinigung um einige Bereiche bzw. Felder ergänzt:
• Für die Zuordnung der Bundesagentur wurden die Felder Kundennummer eingeführt. Diese sind vom Mitarbeiter zu füllen.
• Neu hinzugekommen ist der Abschnitt 1 “Angaben zu den betrieblichen Daten des Arbeitgebers”, welcher mit dem Ansprechpartner Entgelt befüllt wird.
• Der Abschnitt 2 “Angaben zu den persönlichen Daten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers” wurde um die Felder Rentenversicherungsnummer erweitert. Ist diese nicht bekannt, wird das Geburtsdatum angegeben.
• Im Abschnitt 3.3 “Kein Arbeitsentgelt für eine Zeit erhalten” werden jetzt alle SV-Unterbrechungen bescheinigt. Entfallen ist die Einschränkung, dass die Zeiten ohne Arbeitsentgelt nur dann zu bescheinigen sind, wenn sie für eine zusammenhängende Zeit von mehr als einem Monat andauern.
• Im Abschnitt 7 “Angaben zum Arbeitsentgelt” wurde die frühere Spalte “Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt” in zwei Spalten aufgeteilt:
o SV-pfl. Bruttoarbeitsentgelt (ohne EZ)
o Fiktives Bruttoarbeitsentgelt (mit EZ).
Die Spalte “Rechtskreis” wurde neu aufgenommen.

Die Bescheinigung können Sie unter Auswertungen > Arbeitnehmerbescheinigungen > Bundesagentur für Arbeit Auswahl Arbeitsbescheinigung erstellen.

Fehlermeldung beim Aufruf von Lohnsteuerbescheinigungen im MeldeCenter – abgelehnte Lohnsteuerbescheinigungen

Mit der Version 21.3.x trat ein Fehler bei der Anzeige von Lohnsteuerbescheinigungen mit der Meldung “Das erforderliche Attribut “Jahr” ist nicht vorhanden.” auf. Diese Bescheinigungen konnten dennoch versendet werden, aber ggf. wurde das Paket dann bei der Protokollanforderung abgelehnt und wieder in den Versand gestellt. Die Meldung bei der Protokollanforderung beinhaltete die Meldung “Fehler beim Parsen der XML-Daten: cvc-complex-type 4: Attribute ‚jahr’ must appear on element ‚VBez’.”
Dieser Fehler ist mit der Version 21.3.3 behoben.
1. Bitte versenden Sie die Lohnsteuerbescheinigungen im MeldeCenter neu.
2. Sollten Sie Lohnsteuerbescheinigungen mit dieser Meldung kürzlich versendet haben, führen Sie bitte die Protokollanforderung für diese durch und warten Sie, bis die Bescheinigungen nach der zu erfolgenden Ablehnung im MeldeCenter wieder in den Versand gestellt werden.
3. Dort können Sie diese dann erneut versenden.

Berücksichtigung der Mindest-/Vorsorgepauschale

Mit der Version 21.3.0 wurde die automatische Berücksichtigung der Mindestvorsorge-pauschale anstelle der Vorsorgepauschale implementiert. Dies hat nun zu einigen Rückfragen im Support geführt. Grundsätzlich wird automatisch die Mindestvorsorgepauschale herangezogen, wenn über die Lohnabrechnung kein Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung ermittelt wird oder es sich nicht um einen privat versicherten Arbeitnehmer handelt.
Bei folgenden Konstellationen können Sie nun, auch ohne Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung, Einfluss auf die Steuerberechnung nehmen:
• Für Betriebsrentner (PGR 903) kommt nun die Vorsorgepauschale bei Beitragsgruppe 0000 zum Ansatz, sofern der Personalnummer eine gesetzliche Krankenkasse zugeordnet wurde und es sich nicht um einen privat versicherten Rentner (Arbeitsbereich Steuer-/SV-Daten Feld Krankentagegeld) handelt.
• Sofern ein Gesellschafter Geschäftsführer (PGR 901) sozialversicherungsfrei mit der Beitragsgruppe 0000 abgerechnet wird, kann durch die Hinterlegung der freiwilligen Krankenkasse die Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale vorgenommen werden.

Hinweis:
Die o. g. Eintragungen innerhalb der Steuer-/SV-Daten (Personal > Steuer-/SV-Daten) dürfen nur erfolgen, wenn es sich nicht um einen sozialversicherungsfreien, sondern um einen gesetzlich bzw. freiwillig versicherten Arbeitnehmer handelt. Bei privat versicherten Arbeitnehmern, für welche über die Lohnabrechnung keine Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung berechnet werden, kommt weiterhin die Mindestvorsorgepauschale oder aber der hinterlegte Basistarif (Personal > Steuer-/SV-Daten > Steuer-/SV-Daten) zum Ansatz.
Sofern die Mindest-/Vorsorgepauschale nicht korrekt ermittelt wurde, kann eine Korrektur über eine Generelle Rückrechnung (Monat > Rückrechnungen > Rückrechnungen durchführen) erfolgen.

Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht uns anzurufen.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner